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Gemäß § 2 Abs. 7 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) in Verbindung mit dem Erlass „Übermittlung von Fischereidaten an die Naturschutzbehörde zur Erstellung von Managementplänen“ des MELUR vom 16.Dezember 2016 ist die obere Fischereibehörde verpflichtet, ihr bekannte Angaben zu Namen, Anschriften, Geburtsdaten, sowie Angaben zu Lage, Größe, Beschaffenheit, Eigentums- und Nutzungsverhältnissen betroffener Grundstücke für die Arten- und Biotopkartierung, bei der Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete, zur Eintragung in das Naturschutzbuch und für den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen wie den Erlass von Schutzverordnungen und Artenschutzprogrammen, an die zuständige Naturschutzbehörde zu übermitteln.
                           
                              
                              
                              
                              
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